Änderung Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 05.06.2021

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2028
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1225)


(Text neue Fassung)

Tabelle (BGBl 2021 I S. 2029)


b) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1226)


2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz 'Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.' angefügt.



 



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