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Änderung § 122a PatG vom 01.07.2006
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| § 122a PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 122a PatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 122a (neu) | (Text neue Fassung)§ 122a |
1 Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2 Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3 § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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