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Änderung § 122a PatG vom 01.07.2006

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§ 122a PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 122a PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318

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§ 122a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122a


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1 Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2 Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3 § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.