Änderung § 26a PatG vom 01.01.2022

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§ 26a PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 26a PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a


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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geistiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zusammen. 2 Die Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Belange. 3 § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.




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