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Änderung § 72 PatG vom 08.09.2015

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§ 72 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 72 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 204 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 72


(Text alte Fassung)

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

1 Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2 Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.


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