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Änderung § 27 SLV vom 05.06.2021

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§ 27 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 27 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes


(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen und mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen und

(Text neue Fassung)

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben.

vorherige Änderung

2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.



2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad 'Fahnenjunker', Feldwebel den Dienstgrad 'Fähnrich' und Hauptfeldwebel den Dienstgrad 'Oberfähnrich'. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Offizieranwärterin)', '(Offizieranwärter)' oder '(OA)' führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1 § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2 Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.