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Änderung § 32 SLV vom 05.06.2021

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§ 32 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 32 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,

1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Gefreiter' erreicht haben,

2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad 'Feldwebel' erreicht haben.

vorherige Änderung

2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.



2 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1 Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad 'Fahnenjunker', Feldwebel den Dienstgrad 'Fähnrich' und Hauptfeldwebel den Dienstgrad 'Oberfähnrich' und jeweils mit dem Zusatz '(Sanitätsoffizieranwärterin)', '(Sanitätsoffizieranwärter)' oder '(SanOA)'. 2 Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).

(3) § 29 gilt entsprechend.