Eingangsformel - Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten (SLVEV2021 k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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