Änderung Artikel 1 Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten vom 05.06.2021

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten


(gesamter Text siehe Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)



 



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