Artikel 7 - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)

Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 EGAO § 34

Artikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 34 Vorabverständigungsverfahren

§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind."

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Zitierungen von Artikel 7 AbzStEntModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AbzStEntModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbzStEntModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 6 ATADUmsG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für ...


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