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Artikel 8 - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)

Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 9. Juni 2021 FVG § 5

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes beruht;".

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter „und bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung" eingefügt.

c)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung und stellt den Finanzbehörden der Länder Daten für die Verwendung in Besteuerungsverfahren zur Verfügung;".

d)
Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b eingefügt:

„28b.
die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben; das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten;".

e)
Nummer 39 wird aufgehoben.

2.
In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „28a" ein Komma und die Angabe „28b" eingefügt und wird die Angabe „45" durch die Angabe „46" ersetzt.

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