§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „3.
- die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder;".
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050