Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 27 Absatz 32 wird die Angabe „Artikels 8" durch die Angabe „Artikels 11" ersetzt.
- 2.
- § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden."
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309