Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes (2. AgrarMSGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 GKG § 1, § 50a (neu), Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 folgende Angabe eingefügt:

„§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz".

2.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;".

3.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

„§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung."

4.
In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden nach der Angabe „GWB" ein Komma und die Angabe „§ 41 AgrarOLkG" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. AgrarMSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarMSGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 3 2. MautRÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278 ) geändert worden ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1 StVG" die ...


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