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§ 3 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 29-47 Statistik

§ 3 Erhebungseinheiten und Stichprobe



(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.

(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.

(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15.000 Haushalten durchgeführt.

 
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