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§ 7 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 29-47 Statistik

§ 7 Hilfsmerkmale



(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,

2.
Wohnanschrift,

3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.

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Zitierungen von § 7 ZVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZVEG Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
... der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen ...