§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;
- 3.
- Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;".
- 2.
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2021.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel