Artikel 2 - Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (LMZDVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); Geltung ab 09.06.2021
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Artikel 2 Änderung der Diätverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 9. Juni 2021 DiätV § 5, § 6, § 25, § 26

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden."

2.
§ 6 wird aufgehoben.

3.
In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.

4.
In § 26 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Satz 3," gestrichen.



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