Die
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch
Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen, vorbehaltlich unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Stoffe nur nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden."
- 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „§ 5 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 26 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Satz 3," gestrichen.