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§ 6 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; zuletzt geändert durch Artikel 22 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
10 frühere Fassungen | wird in 29 Vorschriften zitiert
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
10 frühere Fassungen | wird in 29 Vorschriften zitiert
§ 6
Für die Verwendung von Zusatzstoffen in diätetischen Lebensmitteln zu technologischen Zwecken gilt die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen V. v. 30. Januar 2008 BGBl. I S. 132 m.W.v. 15. Februar 2008
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Frühere Fassungen von § 6 Diätverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 DiätV (vom 07.03.2014)
... die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 5 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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