Eingangsformel - Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 38 Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) angefügt und § 43 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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