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Artikel 1 - Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)

Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes



Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes".

b)
Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes

§ 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes".

c)
Der Angabe der Anlage 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)".

d)
Die bisherige Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen".

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,".

3.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste."

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden."

c)
Die Tabelle in Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„MietenstufeMietenniveau
Iniedriger als minus 15 Prozent
IIminus 15 Prozent bis
niedriger als minus 5 Prozent
IIIminus 5 Prozent bis
niedriger als 5 Prozent
IV5 Prozent bis
niedriger als 15 Prozent
V15 Prozent bis
niedriger als 25 Prozent
VI25 Prozent bis
niedriger als 35 Prozent
VII35 Prozent und höher".


5.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge

a)
bis zu einer Höhe von 6.540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder

b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;

dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;".

b)
In Nummer 20 Buchstabe a wird die Angabe „4.800" durch die Angabe „6.540" ersetzt.

c)
In Nummer 22 werden nach den Wörtern „Leistungen von" das Wort „natürlichen" und nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „oder Satz 3" eingefügt.

d)
In Nummer 26 werden die Wörter „zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung" durch die Wörter „zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung" ersetzt.

6.
In § 17 Nummer 1 wird die Angabe „1.500" durch die Angabe „1.800" ersetzt.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 1" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „47" durch die Angabe „51" ersetzt.

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122" durch die Wörter „§§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122" ersetzt.

9.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

10.
In § 28 Absatz 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1" durch die Wörter „der in den §§ 42b bis 44" ersetzt.

11.
§ 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Geburtsname,".

12.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 10 wird aufgehoben.

13.
In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

14.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b" und „c" (Anlage 2) nach einer gesetzlichen Änderung nach § 43 zum 1. Januar jedes zweiten Jahres fortzuschreiben und die bisherigen Höchstbeträge in Anlage 1 und Werte in Anlage 2 zu ersetzen. Soweit der Deutsche Bundestag beschließt, die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) für ein solches Jahr neu festzusetzen, hat dieser Beschluss Vorrang gegenüber der Verordnungsermächtigung."

15.
Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

§ 42b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.

(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass

1.
sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat,

2.
das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder

3.
die Voraussetzungen für den erhöhten anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b vorliegen,

so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2020 nach neuem Recht zu entscheiden.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2020 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(5) Ist bis zum 31. Dezember 2019 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2020 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2019 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2020 bei diesem Wohngeld.

(6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2019 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."

16.
Die §§ 43 und 44 werden wie folgt gefasst:

§ 43 Fortschreibung des Wohngeldes

(1) Wurden durch die Änderung dieses Gesetzes die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) oder die Höhe des Wohngeldes (§ 19) neu ermittelt und festgesetzt, so werden danach zum 1. Januar jedes zweiten Jahres die folgenden Berechnungsgrößen des Wohngeldes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 38 Nummer 4) fortgeschrieben:

1.
die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;

2.
die Werte für „b" (Anlage 2) auf Grund der Entwicklung der bundesweiten Bruttokaltmieten, gemessen durch den Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes;

3.
die Werte für „c" (Anlage 2) auf Grund der bundesweiten Entwicklung der Verbraucherpreise, gemessen durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes.

Die erste Fortschreibung des Wohngeldes erfolgt zum 1. Januar 2022.

(2) § 12 Absatz 4 Satz 1 findet bei der Fortschreibung des Wohngeldes keine Anwendung.

(3) Für die Fortschreibung der Berechnungsgrößen maßgeblich ist die prozentuale Veränderung der Jahresdurchschnittswerte der in Absatz 1 genannten Indizes des zweiten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes gegenüber den jeweiligen Jahresdurchschnittswerten des vierten Jahres vor Inkrafttreten der Fortschreibung.

(4) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) werden am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1).

(5) Die Werte für „b" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die sechste Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „b" (Anlage 2).

(6) Die Werte für „c" (Anlage 2) werden am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar mit einhundert multipliziert und anschließend durch die Summe aus einhundert und dem Prozentsatz dividiert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 verändert hat. Für die prozentuale Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Verbraucherpreisindex nach Absatz 1 Nummer 3 maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Die sich danach ergebenden Werte sind jeweils auf die siebte Nachkommastelle abzurunden und ergeben die fortgeschriebenen Werte für „c" (Anlage 2).

(7) Für die Fortschreibungen nach dem 1. Januar 2022 gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.

§ 44 Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes

(1) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung des Wohngeldes (§ 43) bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom Inkrafttreten der Fortschreibung bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung sind die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b" und „c" (Anlage 2) in der ab dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass

1.
sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat oder

2.
das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird,

so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung bewilligt worden und dauert mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung noch an und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem Inkrafttreten der Fortschreibung nach neuem Recht zu entscheiden.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fortschreibung liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(5) Ist bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt."

17.
Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)

Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag
in Euro
1 I338
II381
III426
IV478
V525
VI575
VII633
2 I409
II461
III516
IV579
V636
VI697
VII767
3 I487
II549
III614
IV689
V757
VI830
VII912
4 I568
II641
III716
IV803
V884
VI968
VII1.065
5 I649
II732
III818
IV918
V1.010
VI1.106
VII1.217
Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I77
II88
III99
IV111
V121
VI139
VII153".


18.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a", „b" und „c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2
b5,800E-44,050E-43,500E-43,130E-42,760E-42,580E-4
c1,180E-48,800E-57,090E-53,680E-53,590E-53,080E-5

 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a- 2,000E-2 - 3,000E-2 - 4,000E-2 - 6,000E-2 - 1,000E-1 - 1,4000E-1
b2,390E-42,120E-41,840E-41,470E-41,100E-41,010E-4
c3,160E-53,160E-53,330E-53,850E-54,530E-55,130E-5


 
Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000."

19.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)".

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Werte für „M" und „Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
M526476889999
Y275357414447532618

 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
M111123135146180286
Y7027878729571.248 1.443".




 

Zitierungen von Artikel 1 WoGStärkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WoGStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGStärkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Eingangsformel 1. WoGFV
... 4 Satz 1 in Verbindung mit § 43 des Wohngeldgesetzes, von denen § 38 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877 ) angefügt und § 43 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I ... Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) angefügt und § 43 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung (12. WoGVÄndV)
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel 12. WoGVÄndV
... Verbindung mit § 12 Absatz 4a Satz 5 des Wohngeldgesetzes, dessen § 12 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 55 SozERG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 23.05.2020)
... Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...