Das
Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht."
- 2.
- In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers." ersetzt.
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten ... 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Nummer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a , Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146