(1) 1Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. 2Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.
(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben:
- 1.
- Einwendungen, die sich aus der Eintragung ergeben,
- 2.
- Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung betreffen,
- 3.
- Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingungen ergeben, oder
- 4.
- Einwendungen, die ihm zustehen
- a)
- im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen den Inhaber,
- b)
- im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar gegen denjenigen, der auf Grund einer Depotbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber gilt.
(1) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuldverschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber gegenüber der registerführenden Stelle eine Weisung zur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnachweis erteilt.
(2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung im Sinne des
§ 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Verlangen der Leistung unter Glaubhaftmachung der Berechtigung.
1Der Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister eingetragenen Schuldverschreibung ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem Emittenten erfolglos eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Kryptowertpapierregisters gesetzt hat.
2Der Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Übertragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wertpapierregister nach
§ 21 Absatz 2 und
§ 22 gleich.