interne Verweise§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register ... 1. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5 , einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die ... sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 , 2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister ... 4, 2. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5 , einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die ... sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 , 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von ...
Zitat in folgenden NormenPfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021) ... niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt entsprechend. (4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur ...
Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 4 eWpRV Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ... der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie ... jederzeit überprüfbar sind. (2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat ... (3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert werden und in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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