Zitierungen von § 5 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
...  1. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5 , einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die ... sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 , 2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... 4, 2. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5 , einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die ... sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 , 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 09.04.2025)
... 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, k) nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021)
... niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt entsprechend. (4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur ...

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882
§ 4 eWpRV Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie ... jederzeit überprüfbar sind. (2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat ... (3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere , wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert werden und in ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 5 FinmadiG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 11 eWpGEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind." 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei elektronischen Aktien ist die ...


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