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Synopse aller Änderungen des eWpG am 01.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 16 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eWpG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| eWpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | eWpG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Elektronisches Wertpapier § 3 Inhaber und Berechtigter § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Niederlegung § 6 Verhältnis zu Wertpapierurkunden § 7 Registerführung; Schadenersatz § 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung § 9 Sondervorschrift für Sammeleintragungen § 10 Publizität; Registergeheimnis § 11 Aufsicht Abschnitt 2 Zentrale Register § 12 Zentrale Register § 13 Registerangaben in zentralen Registern § 14 Änderungen des Registerinhalts § 15 Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register Abschnitt 3 Kryptowertpapierregister § 16 Kryptowertpapierregister § 17 Registerangaben im Kryptowertpapierregister § 18 Änderungen des Registerinhalts § 19 Registerauszug | |
| (Text alte Fassung) § 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger | (Text neue Fassung) § 20 Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde |
§ 21 Pflichten des Emittenten § 22 Wechsel des Wertpapierregisters § 23 Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister Abschnitt 4 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung § 24 Verfügungstransparenz § 25 Übereignung § 26 Gutgläubiger Erwerb § 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 28 Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten § 29 Leistungspflicht nur gegen Umtragung; Erlöschen § 30 Außerordentliche Kündigung Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien § 30a Führung des Aktienregisters § 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften § 31 Bußgeldvorschriften Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 32 Anwendbares Recht § 33 Übergangsregelung | |
§ 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger | § 20 Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde |
| (1) 1 Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröffentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen: 1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie 2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers. 2 Unverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat der Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffentlichung mitzuteilen. (2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat folgende Angaben zu enthalten: | (1) Der Emittent hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen: 1. die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister, 2. die Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers sowie 3. die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers. (2) 1 Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2 Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben: |
1. den Emittenten, | |
| 2. Informationen zum Kryptowertpapierregister, 3. die registerführende Stelle, 4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier, 5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer Änderung das Datum der Änderung und 6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Änderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4 handelt. (3) 1 Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. 2 Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben: 1. den Emittenten, | |
2. die registerführende Stelle, | |
| 3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister sowie 4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen. | 3. Informationen zum Kryptowertpapierregister, 4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier, 5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister, 6. bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen, 7. bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung. |
§ 23 Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister | |
(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können für Kryptowertpapierregister durch gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung nach § 4 Absatz 4, 2. die technischen Anforderungen an die Niederlegung der Emissionsbedingungen nach § 5, einschließlich der Darstellung von Änderungen und des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2, 3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6, 4. die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7, einschließlich der für die Kryptowertpapierregister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1, 5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Abbildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie die Regelungen zur Rückgängigmachung von Eintragungen nach § 18 Absatz 5, 6. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach § 7 Absatz 3, 7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3, 8. die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Einsichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmerkreises für die Kryptowertpapierregister, und die Gründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Regelungen zur Darlegung des Interesses und zum Verfahren der Einsichtnahme, 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und an das Authentifizierungsinstrument nach § 18 Absatz 1, 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und zur Vollziehung von Weisungen nach § 18 Absatz 1 bis 4, 11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und an die Gültigkeit von Transaktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18 Absatz 4, 12. die Anforderungen an den Austausch von Informationen des Registers mit dritten Systemen oder Anwendungen und an die gegenseitige Nutzung ausgetauschter Informationen, 13. die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes, 14. die verwendeten Steuerungsverfahren und Steuerungsmaßnahmen, 15. die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und Identifizierungsmerkmalen, 16. die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und die technische Skalierbarkeit, 17. die Berechtigungskonzepte zur Änderung und Fortschreibung der Daten auf dem Aufzeichnungssystem und der Inhalte des Registers, 18. die verwendeten kryptografischen Verfahren und alle Mittel und Methoden für die Transformation von Daten, um ihren semantischen Inhalt zu verbergen, ihre unbefugte Verwendung zu verhindern oder ihre unbemerkte Veränderung zu verhindern, 19. die Daten, die im Aufzeichnungssystem gespeichert werden müssen, | |
| 20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der Veröffentlichung und der Mitteilung nach § 20 Absatz 1, 21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Löschung von Kryptowertpapieren, das Format, den Inhalt und die Führung der Liste durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 3, | 20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der Mitteilung nach § 20 Absatz 1, 21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Löschung von Kryptowertpapieren, das Format, den Inhalt und die Führung der Liste durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 2, |
22. die Informationen, die die registerführende Stelle mit den Informationen im Aufzeichnungssystem abgleichen oder ergänzen muss und speichern muss, 23. die Kriterien für eine Teilnahme am Register, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen, 24. die Kommunikationsverfahren mit den Teilnehmern einschließlich der Schnittstellen, über die diese mit der registerführenden Stelle sowie dem Aufzeichnungssystem verbunden sind, 25. die Anforderungen an die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Emittenten nach § 21 Absatz 1, 26. die Details bezüglich des Verfahrens für den Wechsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2 und § 22, 27. die Dokumentation und die Beschreibung des Registers, 28. die Anforderungen an die Geschäftsorganisation bei der Führung des Registers und 29. die Art, das Format und den Inhalt des Registerauszugs gemäß § 19. 2 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. | |
§ 31 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | 1. entgegen § 20 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder |
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, ein Register nicht oder nicht richtig führt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass eine Eintragung oder Umtragung in der dort genannten Weise erfolgt, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Gesamtbestand nicht verändert wird, 5. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht nehmen können, 6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Auskunft erteilt, 8. entgegen § 12 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Register die dort genannten Angaben enthält, 10. entgegen § 13 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Angaben in der dort genannten Weise verknüpft sind, 11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1 oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt, 12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine Umtragung oder Transaktion eine dort genannte Anforderung erfüllt, 13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rückgängig macht, 14. entgegen § 16 Absatz 1 ein Kryptowertpapierregister nicht richtig führt oder 15. entgegen § 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29, einen Registerauszug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. | |
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