(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des §
4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§
5a und
7 Abs. 3 in Verbindung mit §
27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes keine Anwendung.
(2) Vermietet der Verfügungsberechtigte einen Teil der von ihm genutzten Wohnung, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet wird; die Vorschriften des §
4 Abs. 1, 4 und 5 sowie der §§
5a und
7 Abs. 3 in Verbindung mit §
27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes finden jedoch keine Anwendung.
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 AHG Ermächtigung (vom 27.06.2020) ... nach Satz 1, 3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21 , 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes, 4. eine zulässige ...