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§ 26 - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)

neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,

3.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,

4.
für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder

5.
entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.

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Zitierungen von § 26 WoBindG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBindG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Altschuldenhilfe-Gesetz
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 AHG Ermächtigung (vom 27.06.2020)
... Satz 1, 3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18, 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes, 4. eine zulässige Überschreitung ...