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§ 11 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,

2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,

3.
Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,

4.
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,

5.
Brauprozesse zu steuern,

6.
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,

7.
Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,

8.
sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,

9.
Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

10.
Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie

11.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:

1.
zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und

2.
eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.

2Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:

1.
Schroten, 2. Maischen,

3.
Läutern,

4.
Würze kochen mit Hopfengabe,

5.
Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,

6.
Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder

7.
Filtrieren.

2Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 3Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.

(4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling

1.
die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,

2.
bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie

3.
Parameter bestimmen.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.