(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.
(2) Die allgemeinen Leistungen betragen
- 1.
- für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,
- 2.
- für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(3) Als Mindestleistungen werden gewährt
- 1.
- der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,
- 2.
- dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013) ... 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5 ), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ ... nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5 ), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht ...
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5 ), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung ... Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5 ), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht ...
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856