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Änderung § 5 USG vom 09.08.2008

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§ 5 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Allgemeine Leistungen


(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.

(2) Die allgemeinen Leistungen betragen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.087 1) Deutsche Mark monatlich,

2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 418 2) Deutsche Mark monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 696 3) Deutsche Mark monatlich.

(Text neue Fassung)

1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,

2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.

Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(3) Als Mindestleistungen werden gewährt

vorherige Änderung

1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 718 4) Deutsche Mark monatlich,

2. dem ersten Kind 232 5) Deutsche Mark, dem zweiten Kind 199 6) Deutsche Mark, dem dritten und jedem weiteren Kind je 166 7) Deutsche Mark monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 1.061 8) Deutsche Mark, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

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1) 1.067,07 €
2) 213,72 €
3) 355,86 €
4) 367,11 €
5) 118,62 €
6) 101,75 €
7) 84,87 €
8) 542,48 €




1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,

2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.