§ 5a Überbrückungsgeld
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.
Frühere Fassungen von § 5a USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013) ... 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a ), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes ... leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a ) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch ...
§ 18 USG Zahlungsart und Dauer (vom 09.08.2008) ... wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. (3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a ) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a ), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes ... leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a ) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch ...
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