Änderung § 1 USG vom 09.08.2008

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§ 1 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 1 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sicherung des Unterhalts


(Text alte Fassung)

(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach § 58b oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(2) 1 Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. 2 Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.

 



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