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Synopse aller Änderungen des USG am 09.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2008 durch Artikel 10 des WehrRÄndG 2008 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sicherung des Unterhalts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Leistungsarten


Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,

1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,

a) allgemeine Leistungen (§ 5),

b) Überbrückungsgeld (§ 5a),

c) besondere Zuwendung (§ 5b),

d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

e) Einzelleistungen (§ 6),

f) Sonderleistungen (§ 7),

g) Mietbeihilfe (§ 7a),

h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);

diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;

allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;

2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,

Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);

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3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,



3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;

diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.



§ 4a Antrag


(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind

1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,

2. der Wehrpflichtige.

(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

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(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.



(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.

§ 5 Allgemeine Leistungen


(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.

(2) Die allgemeinen Leistungen betragen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.087 1) Deutsche Mark monatlich,

2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 418 2) Deutsche Mark monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 696 3) Deutsche Mark monatlich.



1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.067 Euro monatlich,

2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich; werden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.

Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(3) Als Mindestleistungen werden gewährt

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1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 718 4) Deutsche Mark monatlich,

2. dem ersten Kind 232 5) Deutsche Mark, dem zweiten Kind 199 6) Deutsche Mark, dem dritten und jedem weiteren Kind je 166 7) Deutsche Mark monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 1.061 8) Deutsche Mark, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

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1) 1.067,07 €
2) 213,72 €
3) 355,86 €
4) 367,11 €
5) 118,62 €
6) 101,75 €
7) 84,87 €
8) 542,48 €




1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,

2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

§ 5a Überbrückungsgeld


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Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 700 9) Deutsche Mark und für jedes Kind 200 10) Deutsche Mark. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.

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9) 357,90 €
10) 102,26 €




Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.

§ 5b Besondere Zuwendung


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Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 450 11) Deutsche Mark und für jedes Kind 60 12) Deutsche Mark.

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11) 230,08 €
12) 30,68 €




Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.

§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes


vorherige Änderung nächste Änderung

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 250 13) Deutsche Mark gewährt.

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13) 127,82 €




Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.

§ 6 Einzelleistungen


(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.

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(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.



(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.

(3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kürzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Sonderleistungen


(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.

(2) Als Sonderleistungen werden gewährt

1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;

2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nichtkrankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;

2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;

3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;

3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;

4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen;



5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;

6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.

(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.



(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7a Mietbeihilfe


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(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.



(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.

(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt

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1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 584 14) Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 409 15) Deutsche Mark, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 1.298 16) Deutsche Mark, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 1.200 17) Deutsche Mark monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.



1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.

(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.

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14) 298,59 €
15) 209,12 €
16) 663,66 €
17) 613,55 €



 

§ 7b Wirtschaftsbeihilfe


(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat. Den nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der sich für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ergibt.



(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.

(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit.



§ 9 Empfangsberechtigte


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld, die besondere Zuwendung und die Beihilfe bei Geburt eines Kindes an die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchsberechtigte Person auszuzahlen. Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwendung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszuzahlen.



Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Bemessungsgrundlage


(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.

(2) Nettoeinkommen ist

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1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7e des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;



1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr maßgebend.



(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 1.850 18) Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 2.400 19) Deutsche Mark; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.



(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

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18) 945,89 €
19) 1.227,10 €



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Verdienstausfallentschädigung


(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 360 20) Deutsche Mark,

b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 21) Deutsche Mark.

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20) 184,07 €
21) 153,39 €




a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,

b) für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.

§ 13a Leistungen für Selbständige


(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, bis zu 600 22) Deutsche Mark je Wehrdiensttag erstattet.

(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 600 23) Deutsche Mark. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes bestehen.

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22) 306,78 €
23) 306,78 €




(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet. Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag.

(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes bestehen.

§ 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte


vorherige Änderung nächste Änderung

Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 600 24) Deutsche Mark.

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24) 306,78 €




Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 307 Euro.

§ 16 Überzahlungen


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.

(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten.

§ 24 Ordnungswidrigkeit


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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§ 25 Erlass von Rechtsverordnungen




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 13c)


vorherige Änderung


Dienstgrad | Tagessatz
- in DM -

ledig *)
| verheiratet
oder eine
Lebens-
partner-
schaft
führend | verheiratet
oder eine Lebens-
partnerschaft führend **)


ein

Kind | zwei
Kinder | drei und
mehr
Kinder

Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter | 37,50 | 46,50 | 49,00 | 52,50 | 56,00

Obergefreiter | 38,00 | 47,00 | 49,50 | 53,50 | 57,00

Hauptgefreiter | 39,50 | 47,50 | 50,00 | 54,00 | 57,50

Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett, Stabsgefreiter | 40,00 | 48,50 | 51,50 | 54,50 | 58,50

Stabsunteroffizier, Obermaat | 41,50 | 49,50 | 53,50 | 56,00 | 59,50

Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich | 43,50 | 51,50 | 54,50 | 58,50 | 61,00

Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 45,00 | 52,50 | 56,00 | 59,50 | 63,00

Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich | 47,00 | 55,50 | 58,50 | 61,50 | 65,50

Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann | 50,00 | 59,50 | 63,00 | 66,50 | 70,00

Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann | 52,50 | 63,50 | 66,00 | 70,00 | 73,00

Hauptmann, Kapitänleutnant | 58,50 | 70,00 | 74,00 | 77,50 | 81,00

Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt | 66,50 | 82,50 | 87,00 | 89,50 | 94,00

Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt | 68,00 | 85,00 | 91,00 | 92,50 | 96,50

Oberfeldarzt, Flottillenarzt | 74,00 | 92,50 | 96,50 | 99,50 | 104,00

Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt
und höhere Dienstgrade | 80,00 | 101,50 | 104,50 | 108,00 | 111,50



Dienstgrad | Tagessatz
-in Euro-

ledig *) | verheiratet
oder eine
Lebens -
partner-
schaft
führend | verheiratet oder eine Lebens-
partnerschaft führend **)

ein

Kind | zwei
Kinder
| drei und
mehr
Kinder


Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter | 19,17 | 23,78 | 25,05 | 26,84 | 28,63

Obergefreiter | 19,43 | 24,03 | 25,31 | 27,35 | 29,14

Hauptgefreiter | 20,20 | 24,29 | 25,56 | 27,61 | 29,40

Unteroffizier,
Maat, Fahnenjunker, Seekadett, Stabsgefreiter | 20,45 | 24,80 | 26,33 | 27,87 | 29,91

Stabsunteroffizier, Obermaat | 21,22 | 25,31 | 27,35 | 28,63 | 30,42

Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich | 22,24 | 26,33 | 27,87 | 29,91 | 31,19

Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 23,01 | 26,84 | 28,63 | 30,42 | 32,21

Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich | 24,03 | 28,38 | 29,91 | 31,44 | 33,49

Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann
| 25,56 | 30,42 | 32,21 | 34,00 | 35,79

Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann
| 26,84 | 32,47 | 33,75 | 35,79 | 37,32

Hauptmann, Kapitänleutnant | 29,91 | 35,79 | 37,84 | 39,63 | 41,41

Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt | 34,00 | 42,18 | 44,48 | 45,76 | 48,06

Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt | 34,77 | 43,46 | 46,53 | 47,29 | 49,34

Oberfeldarzt, Flottillenarzt | 37,84 | 47,29 | 49,34 | 50,87 | 53,17

Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienstgrade | 40,90 | 51,90 | 53,43 | 55,22 | 57,01


---
*)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
**)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.




Dienstgrad | Tagessatz
- in Euro -

Ledige 1) 2)
| Verheiratete oder eine
Lebenspartnerschaft Führende 3)


ohne

Kind | mit
einem

Kind | mit
zwei
Kindern
| mit drei
und mehr
Kindern 4)


Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter | 19,00 | 24,00 | 25,00 | 27,00 | 28,50

Obergefreiter | 19,50 | 24,00 | 25,50 | 27,50 | 29,00

Hauptgefreiter | 20,00 | 24,50 | 25,50 | 27,50 | 29,50

Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker, Seekadett
| 20,50 | 25,00 | 26,50 | 28,00 | 30,00

Stabsunteroffizier, Obermaat | 21,00 | 25,50 | 27,50 | 28,50 | 30,50

Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich | 22,00 | 26,50 | 28,00 | 29,00 | 31,00

Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 23,00 | 27,00 | 28,50 | 30,50 | 32,00

Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich | 24,00 | 28,50 | 30,00 | 31,50 | 33,50

Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant
| 25,50 | 30,50 | 32,00 | 34,00 | 36,00

Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant
| 27,00 | 32,50 | 34,00 | 36,00 | 37,50

Hauptmann, Kapitänleutnant | 30,00 | 36,00 | 38,00 | 39,50 | 41,50

Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant
| 34,00 | 42,00 | 44,50 | 46,00 | 48,00

Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt | 35,00 | 43,50 | 46,50 | 47,50 | 49,50

Oberfeldarzt, Flottillenarzt | 38,00 | 47,50 | 49,50 | 51,00 | 53,00

Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere
Dienstgrade | 41,00 | 52,00 | 53,50 | 55,00 | 57,00


---
1)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
2) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.
3)
Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
4) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht.