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Änderung § 7 USG vom 09.08.2008

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§ 7 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 7 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sonderleistungen


(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.

(2) Als Sonderleistungen werden gewährt

1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;

2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nichtkrankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;

2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;

3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;

3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;

4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen;

(Text neue Fassung)

5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;

6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.

(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.

vorherige Änderung

(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.



(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)