§ 13b USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 13b USG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13b Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte | |
(Text alte Fassung) Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 600 24) Deutsche Mark. --- 24) 306,78 | (Text neue Fassung) Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 307 Euro. |