§ 17 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 17 USG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des Bundes durch. | (Text neue Fassung) (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch. |
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden. |