Änderung § 17 USG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung USGNeuBek am 9. August 2008 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 17 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des Bundes durch.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed