Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 12a - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung
Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2
§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere

Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung

Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2

§ 12a Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere


§ 12a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. 2Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) 1§ 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. 2Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011



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