(1)
1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des §
2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro.
2Sind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1.227 Euro; dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2)
1§
7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend.
2Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§
5a bis 5c entsprechend.