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§ 2 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten



(1) 1Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten, erhalten:

1.
allgemeine Leistungen (§ 5),

2.
Überbrückungsgeld (§ 5a),

3.
besondere Zuwendung (§ 5b),

4.
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5.
Einzelleistungen (§ 6),

6.
Sonderleistungen (§ 7),

7.
Mietbeihilfe (§ 7a),

8.
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten. 3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. 5Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) 1Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.





 

Frühere Fassungen von § 2 USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 7 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a USG Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (vom 01.07.2011)
... Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro. Sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 58b oder" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7 des ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird." 2. In § 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 6a des Wehrpflichtgesetzes" das Wort ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und ... a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten". b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt ... Nummer I wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II wird wie folgt ... Nummer II wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III wird wie folgt ... Nummer III wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV wird wie folgt ... gefasst: „Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten ... Vorschriften". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". 4. Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Abschnitts wird wie ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". 5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. ... § 2 Absatz 2". 5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 6. Die ... 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 6. Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Abschnitts ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". 7. Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Abschnitts wird wie ...