Das
Wertpapierinstitutsgesetz vom
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt."
- b)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."
- c)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- 2.
- § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
- „b)
- die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.
- c)
- das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."
- b)
- Buchstabe d wird aufgehoben.