Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. November 2021 WpIG § 3, § 15

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt."

b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."

c)
Buchstabe e wird aufgehoben.

2.
§ 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

„b)
die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.

c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt."

b)
Buchstabe d wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 SchwFinBG Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... 2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erstmalig gilt. (4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November 2021 in Kraft. (5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar ...