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Artikel 12 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 12 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 KWG § 1, § 25c, § 25d, § 32, § 33, § 53b

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3a werden die Wörter „, Bereitsteller konsolidierter Datenticker" gestrichen und werden die Wörter „Absatz 37, 38 und 39" durch die Wörter „Absatz 37 und 39" ersetzt.

2.
Dem § 25c Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen."

3.
Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans müssen den Anforderungen des Artikels 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genügen."

4.
§ 32 Absatz 1f wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU" durch die Wörter „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU" durch die Wörter „des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" ersetzt.

5.
§ 33 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung, genügt;

2.
das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen."

6.
In § 53b Absatz 1a werden nach den Wörtern „seines Herkunftsmitgliedsstaates" die Wörter „oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 SchwFinBG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 ...