Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente)."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;".
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;".
- 3.
- § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 22 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:
- „24.
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,".
- 4.
- § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- 5.
- § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- 6.
- Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen."
abweichendes Inkrafttreten am 12.08.2022
- 7.
- Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/1129 und der
Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten ... (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6 tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7 , Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in ... 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14 , 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel ...
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083