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Artikel 14 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 14 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2021 KWG § 1, § 2, § 9, § 37, § 44c, § 53n, mWv. 12. August 2022 § 54

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente)."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;".

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;".

3.
§ 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 22 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 eingefügt:

„24.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,".

4.
§ 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

5.
§ 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung erbringt oder".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

6.
Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen."

abweichendes Inkrafttreten am 12.08.2022

7.
Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:

„(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6 tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7 , Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in ... 2 bis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14 , 21, 26 und 27 treten an dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU) 2020/1503 nach ihrem Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 3 TraFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24c wird wie folgt ...