Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie folgt gefasst:
„§ 346 (weggefallen)".
- 2.
- In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- 3.
- § 303 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- 4.
- § 308c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26" ein Komma und die Angabe „26b bis 26e" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der
Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der
Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen."
- 5.
- § 346 wird aufgehoben.