Artikel 20 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 WpÜG § 5, § 6, § 9, § 28, § 41, § 44, § 47, § 68

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 und 6 gestrichen.

2.
Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Beschäftigten" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Mitglieder des Beirates und Beisitzer des Widerspruchsausschusses" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 41 Absatz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen."

7.
In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen.

8.
Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... Die Artikel 10, 17, 20 , 23 bis 25 und 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 58 MoPeG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter ...


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