Das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 und 6 gestrichen.
- 2.
- Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem Wort „Beschäftigten" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie die Mitglieder des Beirates und Beisitzer des Widerspruchsausschusses" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 6.
- § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder § 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite veröffentlichen."
- 7.
- In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen.
- 8.
- Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die
WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411