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Artikel 25 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 25 Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2021 WpÜGGebV § 2, § 3, § 5

Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in Verbindung mit § 6" gestrichen.

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Übergangsregelung

Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 SchwFinBG Inkrafttreten
... Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 1 ...