Artikel 2 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juni 2021 SG § 91

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie folgt gefasst:

§ 91 (weggefallen)".

2.
§ 91 wird aufgehoben.



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