Artikel 15 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 15 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB III § 437

In § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.



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