Artikel 16 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 ändert mWv. 15. Juni 2021 SGB VI § 140

In § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 44" durch die Wörter „im Sinne der §§ 46 bis 48" ersetzt.



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