Artikel 21 - Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGNG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


Artikel 21 ändert mWv. 15. Juni 2021 DBGrG § 17

§ 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1" durch die Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 77" durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt.



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