| § 2 RegZensErpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2026 geltenden Fassung | § 2 RegZensErpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder | |
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die Erprobung des Registerzensus methodisch vor. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2 Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3 Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4 Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für die Erprobung des Registerzensus und die Verarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4 benötigten zentralen technischen Anwendungen verantwortlich. 2 Die besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Verbundprogrammierung sollen dabei genutzt werden. 3 Das Statistische Bundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. 4 Die Verantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder für die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 16 notwendige IT-Infrastruktur bleibt davon unberührt. |